
Jus dominii impetrandi (lat.), nach röm. Rechte die Befugnis des Pfandgläubigers, wonach derselbe, wenn sich bei dem gerichtlichen Verkauf kein annehmbarer Käufer findet, fordern konnte, daß die Sache um die Taxe ihm zugeschlagen werde. Der Schuldner hatte alsdann zwei Jahre lang das Einlösungsrecht. Die moderne Gesetzgebung hat dies jedoch be...
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